Allgemeine Mietbedingungen

Fischer´s Ferienhaus Rügen

Mursewieker Boddenblick 17

18569 Mursewiek / Ummanz

(erstellt nach dem Mustermietvertrag des deutschen Tourismusverbandes)

 

1. Vertragsabschluss

 

Der Mietvertrag über das Ferienhaus ist verbindlich geschlossen, wenn der Mietvertrag vom Mieter unterschrieben

dem Vermieter zugegangen und der Gesamtmietpreis auf das Konto des Vermieters eingegangen ist.

 

Das Ferienhaus wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für Urlaubszwecke

vermietet und darf nur mit den im Mietvertrag angegebenen Personen belegt werden.

 

2. Mietpreis und Nebenkosten

 

Im vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten (z. B. Wasser) enthalten.

Ab 01.01.2023 wird zusätzlich eine Stromkostenpauschale in Höhe von 10,00 EUR pro Tag berechnet.

Haben die Vertragsparteien weitere Zusatzleistungen vereinbart, deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind,

sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

3. Kaution

 

Der Mieter zahlt für den ihm überlassenen Mietgegenstand eine Kaution an den Vermieter in Höhe von 250,00 EUR.

Die Kaution ist zusammen mit dem Gesamtmietpreis zu leisten und wird nicht verzinst.

Sie wird nach Freigabe des Objektbetreuers spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung des

Mietverhältnisses an den Mieter zurückerstattet.

 

4. Mietdauer

 

Am Anreisetag stell der Vermieter bzw. der Objektbetreuer das Mietobjekt dem Mieter ab 16:00 Uhr in vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung.

Sollte die Anreise nach 18:00 Uhr erfolgen, so sollte der Mieter dies dem Vermieter mitteilen.

Am Abreistag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bzw. dem Objektbetreuer bis spätestens 10:00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand übergeben.

 

5. Rücktritt durch den Mieter

 

Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt

des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits

entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgend genannten Höhe zu leisten.

 

Rücktritt bis zum 60. Tag vor Beginn der Mietzeit: kostenlos

 

Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit: 30 % des Mietpreises

 

Rücktritt bis zum 30. Tag vor Beginn der Mietzeit: 50 % des Mietpreises

 

danach und bei Nichterscheinen: 80 % des Mietpreises

 

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen

Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,

wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. Der Vermieter hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen.


Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen!


6. Kündigung durch den Vermieter


Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Gesamtmietpreis, Kaution) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter vom Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.


7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände


Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Diese Vereinbarung trifft auch bei einer Pandemie zu.

Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei, sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.


8. Pflichten des Mieters


Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln.

 

Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder Gebäuden gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden sind. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter bzw. den Objektbetreuern anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Spülsteine, Ausgussbecken und Toiletten dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworden oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten für die Instandsetzung. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder ggfs. die Objektbetreuung über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.

 

9. Haftung des Vermieters


Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter haftet nicht gemäß § 536 a BGB

 

Die Haftung des Vermieters für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z. B. Brand, Überschwemmung etc.). Der Vermieter haftet nicht für auf oder um unser Grundstück gesichert oder ungesichert abgestellte Sportgeräte wie Fahrräder, Surfboards, Kickboards oder ähnliches!


10. Tierhaltung


Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nicht gehalten und zeitweilig verwahrt werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter unbegrenzt für alle durch Tierhaltung entstandenen Schäden. Entstandene zusätzliche Reinigungs-/Beseitigungskosten, die durch Tierhaare in Betten, Teppichen, Polstern und/oder die Nutzung des Rasens als Tiertoilette verursacht wurden, werden mit 250,00 € von der Kaution einbehalten bzw. nachberechnet.

 

11. Änderungen des Vertrages

 

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtsverbindlichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

 

12. Hausordnung

 

Das Rauchen ist im gesamten Haus absolut untersagt!

Das Laden von E-Autos über das Hausstromnetz ist verboten!

 

Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert. Insbesondere sind störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner oder Nachbarn durch den entstanden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden. Musizieren ist in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr zu unterlassen. Rundfunk-, Fernseh- und Phongeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.

Eine ausführliche Hausordnung ist im Ferienhaus vorhanden.


13. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

Es findet deutsches Recht Anwendung.


Gerichtsstand: Amtsgericht Bad Segeberg


Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.